Stellung, Aufgaben und Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten an den bayerischen Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften -Drucksachennummer: 17/15275

01.02.2017

 
Antrag der Abgeordneten
Jörg Oliver, Brendel-Fischer Gudrun, Brannekämper Robert, Dettenhöfer Petra, Dorow Alex, Dr. Eiling-Hütig Ute, Gerlach Judith, Dr. Goppel Thomas, Guttenberger Petra, Haderthauer Christine, Heckner Ingrid, Dr. Hopp Gerhard, Kaniber Michaela, Kränzle Bernd, Radlmeier Helmut, Schalk Andreas, Schorer Angelika, Schorer-Dremel Tanja, Schreyer Kerstin, Sem Reserl, Stamm Barbara, Stierstorfer Sylvia, Trautner Carolina, Wittmann Mechthilde, Westphal Manuel

Jörg Oliver

CSU

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Ausschuss für Wissenschaft und Kunst mündlich und schriftlich auf Basis des 5. Gleichstellungsberichtes vom 8. März 2016 über die Arbeitsgrundlagen der Gleichstellungsbeauftragten an den bayerischen Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu berichten. Von Interesse sind die gesammelten Erfahrungen an den Universitäten und Hochschulen hinsichtlich Bestellung und Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten.

Dabei ist insbesondere auf folgende Punkte einzugehen:

- Hat sich die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer von drei Jahren auch im Hinblick auf die Laufzeit der Gleichstellungskonzepte von fünf Jahren bewährt?
- An welchen Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften verfügt der oder die Gleichstellungsbeauftragte über ein eigenes Büro und ihm oder ihr zugeteilte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen?
- In welcher Form werden die Gleichstellungsbeauftragten an den Universitäten und Hochschulen entlastet, um Freiraum für die Durchführung eigener Initiativen zu erhalten? Wie wird die Freistellung von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit an den einzelnen Universitäten und Hochschulen umgesetzt?

-Wie sind die Universitäten und Hochschulen im Vergleich zu anderen Dienststellen des Freistaats Bayern mit Ressourcen ausgestattet?
- Welche Befugnisse zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern stehen den Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung, die nicht auf eine personelle und sachliche Ausstattung im Umfang der Arbeitsbelastung mit Gleichstellungsaufgaben zurückgreifen können?

Ferner möge der Bericht darauf eingehen, welche Initiativen die Staatsregierung, insbesondere das StMAS in Bezug auf Fort- und Weiterbildungen zur Förderung der Gleichstellung ergreift. Abschließend wird um Einschätzung gebeten, ob die im BayGlG geregelten Befugnisse nach Art. 17 bis Art. 19 als ausreichend erscheinen, um die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten dauerhaft zu stärken.
        

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Teilen Sie diese Meldung