Antrag der Abgeordneten
Kreuzer Thomas, Freller Karl, Brendel-Fischer Gudrun, Huber Erwin, Schorer Angelika, Baumgärtner Jürgen, Beißwenger Eric, Dr. Bernhard Otmar, Blume Markus, Haderthauer Christine, Holetschek Klaus, Kirchner Sandro, Kreitmair Anton, Nussel Walter, Rotter Eberhard, Schöffel Martin, Schorer-Dremel Tanja, Schwab Thorsten, Dr. Schwartz Harald, Steiner Klaus, Ströbel Jürgen, Taubeneder Walter
Huber Erwin
und Fraktion CSU
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert,
1. sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass der Paragraph 20 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über den 31.12.2017 hinaus unbefristet Geltung erlangt, um damit grundsätzlich ein langfristiges Instrument gegen einen scharfen und teilweise ruinösen Preiskampf im Lebensmitteleinzelhandel zu erlangen.
2. weiterhin sicherzustellen, dass Bayern anlassbezogen in diesen Fällen unverzüglich tätig wird.
3. weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, die faire Lebensmittelpreise unterstützen und fördern, um die Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft zu stärken.
Der Lebensmitteleinzelhandel ist von einem scharfen und teilweise ruinösen Preiskampf geprägt. Insbesondere die großen Handelsunternehmen verfügen durch die hohe Konzentration über eine erhebliche Nachfragemacht gegenüber den vielfach deutlich geringer konzentrierten Herstellern. Sie sind in der Lage, durch Niedrigpreisstrategien, bei denen Kunden auch durch Untereinstandspreisverkäufe angelockt werden, einen Preisdruck auszuüben, bei dem kleine und mittlere Einzelhandelsbetriebe und insbesondere auch die Erzeuger von Lebensmitteln vielfach nicht mithalten können.
Um hier entgegenzuwirken, hat sich Bayern auf Bundesebene für eine Verlängerung des absoluten Verbots des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis eingesetzt. § 20 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde bis Ende 2017 verlängert. Damit ist auch der nur gelegentliche Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis grundsätzlich untersagt.
Allerdings wurde der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 GWB durch höchstrichterliche BGH-Rechtsprechung mittlerweile stark eingeengt, so dass das Augenmerk nun verstärkt auch auf über das Wettbewerbsrecht hinausgehende gesetzliche Rahmenbedingungen gerichtet werden sollte, um die berechtigten Erzeugerinteressen zu schützen. Daher ist auch in weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf hinzuwirken, dass eine angemessene Wertschätzung der Lebensmittel erfolgt. Nur bei ausreichender Bezahlung sind eine gleichbleibende Qualität und ein hoher Sicherheitsstandard bei Lebensmitteln aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang sind auch Vereinbarungen über Zahlungsziele zu beurteilen, die z. B. im Milchhandel bis zu drei Monate betragen. Eine gesetzliche Regelung (in § 271a BGB ), nach der Zahlungsziele im Lebensmitteleinzelhandel nur mehr bis zu 30 Tagen vereinbart werden dürfen, wäre hilfreich.
Darüber hinaus sind alle Marktmaßnahmen, welche die Vertrauensbildung beim Verbraucher unterstützen, wie z.B. das Qualitäts- und Herkunftssicherungsprogramm ,,Geprüfte Qualität-Bayern, fortzuführen. Nur wenn die Lebensmittel Qualität das Vertrauen der Verbraucher genießen, sind sie auch bereit, hierfür höhere Preise zu bezahlen, was letztlich die Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärkt.