zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (Drs. 17/3113) - Drucksachennummer: 17/4989

26.01.2015


Antrag der Abgeordneten

Kreuzer Thomas, Brendel-Fischer Gudrun, Dr. Hünnerkopf Otto, Schorer Angelika, Bauer Volker, Beißwenger Eric, Brückner Michael, Flierl Alexander, Dr. Huber Martin, Kreitmair Anton, Frhr. von Lerchenfeld Ludwig, Ritt Hans, Schorer-Dremel Tanja, Schöffel Martin, Schwab Thorsten, Steiner Klaus, Ströbel Jürgen, Taubeneder Walter

Dr. Hünnerkopf Otto

CSU


Der Landtag wolle beschließen:

In § 1 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
,,4. Art. 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 4 werden die Worte ,,und geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG" gestrichen.
b) Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,5. für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile
a) die Gemeinden zum Schutz des Bestands von Bäumen und Sträuchern ganz oder teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit nicht die untere oder höhere Naturschutzbehörde von ihrem Verordnungsrecht nach Buchst. b oder c Gebrauch macht,
b) die untere Naturschutzbehörde bei Schutzobjekten bis einschließlich 10 ha,
c) im Übrigen die höhere Naturschutzbehörde."

§ 29 BNatSchG betrifft eine Schutzkategorie des Objekt-, nicht des Flächenschutzes. Soweit aber ein einzelnes Schutzobjekt im Einzelfall eine Flächenhaftigkeit aufweist, die etwas umfangreicher ist, kann sich der Objektschutz nach § 29 BNatSchG in seinen Auswirkungen einem Flächenschutz annähern. Es ist daher sinnvoll, geschützte Landschaftsbestandteile größerer Flächenhaftigkeit ähnlich wie Naturschutzgebiete (vgl. dazu Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG) der Zuständigkeit der höheren Naturschutzbehörde zu unterstellen, da auch ihre Auswirkungen in aller Regel nicht mehr kleinteilig sind. Die Schwellengrenze von 10 ha ist hoch genug angesetzt, um die allermeisten Verordnungen in der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden zu belassen.

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