Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung - Drucksachennummer: 17/15316

06.02.2017

 
Antrag der Abgeordneten
Steiner Klaus, Schorer Angelika, Dr. Hünnerkopf Otto, Brendel-Fischer Gudrun, Bauer Volker, Beißwenger Eric, Flierl Alexander, Dr. Huber Martin, Kreitmair Anton, Frhr. von Lerchenfeld Ludwig, Ritt Hans, Schöffel Martin, Schorer-Dremel Tanja, Schwab Thorsten, Ströbel Jürgen, Taubeneder Walter

Steiner Klaus

CSU

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, § 2 Abs. 3 Satz 1 Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung (AAV) wie folgt zu ändern:

,,(3) 1 Die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde soll, auch auf Antrag, erwerbswirtschaftlich genutzte Fischteichanlagen, Abschnitte von angelegten Be- und Entwässerungsgräben sowie Abschnitte von öffentlichen Straßen festsetzen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind". 

Jährlich entstehen durch den Biber zunehmend Schäden in Millionenhöhe für Staat und Kommunen. Hinzu kommt die Entschädigung für Land-, Forst- und Teichwirtschaft in Höhe von nunmehr bereits max. 450 000 EUR. Zwar gibt die AAV in § 2 Abs. 3 Satz 1 mit einer Kann-Bestimmung die Möglichkeit, dass die Kreisverwaltungsbehörden Entnahmen des Bibers für bestimmte Bereiche gemäß Abs. 1 zulassen können, doch ist der Vollzug dieser Bestimmung zwischen den Kreisverwaltungsbehörden in Bayern sehr ungleich. Die vorgeschlagene Formulierung verpflichtet die Behörde dazu, einem begründeten Antrag stattzugeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme vorliegen und nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

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