Antrag der Abgeordneten
Schorer Angelika, Brendel-Fischer Gudrun, Beißwenger Eric, Kreitmair Anton, Schöffel Martin, Schorer-Dremel Tanja, Schwab Thorsten, Steiner Klaus, Ströbel Jürgen, Taubeneder Walter
Schorer Angelika
CSU
Der Landtag wolle beschließen:
Der Landtag stellt fest, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015 zur Haltung von Schweinen in Kastenständen, das mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, bei den Ferkelerzeugern zu erheblichen Verunsicherungen geführt hat.
Die Staatsregierung wird daher aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass
o der Bund für die Ferkelerzeuger durch tiergerechte, praxistaugliche und wirtschaftlich tragfähige Regelungen Rechtssicherheit schafft und dabei insbesondere darauf achtet, dass für bereits bestehende Stallungen, deren bauliche Ausgestaltung an der bisherigen Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und der darauf basierenden Verwaltungspraxis ausgerichtet war, eine ausreichend lange Anpassungsphase für wirtschaftlich tragfähige Lösungen vorgesehen wird,
o hierzu alle Erkenntnisse ausgewertet werden und weiterhin Forschung betrieben wird, um auszuloten, welche Haltungsformen im Deckzentrum aus Sicht des Tierschutzes und der Wirtschaftlichkeit empfohlen werden können,
o es auf EU-Ebene zu einer einheitlichen Regelung kommt, die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vermeidet,
o Neu- und Umbauten im Bereich der Ferkelerzeugung im Finanzierungsrahmen der bestehenden Förderprogramme entsprechend Berücksichtigung finden.
Sauen müssen im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden. Im Deckzentrum dürfen Sauen nach den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung noch in Kastenständen gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass sich die Schweine nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.
Bisher haben die Kontrollbehörden die Vorschrift des § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dahingehend ausgelegt, dass diese Anforderungen im Allgemeinen erfüllt waren, wenn die Kastenstände für Jungsauen mindestens eine lichte Breite von 65 cm und für Sauen von mindestens 70 cm aufwiesen und die Tiere beim Liegen mit den Beinen auch einen benachbarten, belegten Kastenstand in Anspruch nehmen konnten. Die Sauenhalter haben hierauf vertraut und entsprechende langfristige Investitionen getätigt.
Im Gegensatz dazu ist das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Magdeburg nunmehr der Auffassung, dass diese Vorgabe nur Kastenstände erfüllen, deren Breite mindestens dem Stockmaß (d. h. der Widerristhöhe) des darin untergebrachten Schweins entspricht oder Kastenstände, welche dem Tier die Möglichkeit eröffnen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände oder beidseitige (unbelegte) Lücken durchzustecken. Nach Auffassung des Gerichts kam es bei der Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht auf ethologische und agrarökonomische Aspekte an, da die Norm insoweit eindeutig gefasst ist.
Das Urteil des OVG Magdeburg zur Kastenstandhaltung hat zu einer großen Verunsicherung der Ferkelerzeuger geführt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte inzwischen das Urteil. Es ist anzunehmen, dass durch die Urteile die sowieso schon geringe Investitionsbereitschaft der Sauenhalter noch weiter nachlässt. Bereits jetzt beträgt der Selbstversorgungsgrad bei Ferkeln in Bayern weniger als 75 %. Sollte sich dieser Wert weiter verringern, müssten noch mehr Ferkel über teilweise sehr weite Strecken nach Bayern verbracht werden. Dies würde auch die Gefahr der Einschleppung von Krankheiten weiter erhöhen.
Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass die Konsequenzen aus dem Urteil zu keinen wirtschaftlich nicht mehr tragbaren Belastungen für die Ferkelerzeuger führen und insbesondere für bereits bestehende Stallungen bezüglich der Kastenstandhaltung ähnlich wie in Österreich und Dänemark (20 Jahre) eine ausreichend lange Anpassungsphase vorgesehen wird. Darüber hinaus müssen hier auf EU-Ebene einheitliche Regelungen getroffen werden, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedsstaaten zu vermeiden.
CSU
Der Landtag wolle beschließen:
Der Landtag stellt fest, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015 zur Haltung von Schweinen in Kastenständen, das mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, bei den Ferkelerzeugern zu erheblichen Verunsicherungen geführt hat.
Die Staatsregierung wird daher aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass
o der Bund für die Ferkelerzeuger durch tiergerechte, praxistaugliche und wirtschaftlich tragfähige Regelungen Rechtssicherheit schafft und dabei insbesondere darauf achtet, dass für bereits bestehende Stallungen, deren bauliche Ausgestaltung an der bisherigen Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und der darauf basierenden Verwaltungspraxis ausgerichtet war, eine ausreichend lange Anpassungsphase für wirtschaftlich tragfähige Lösungen vorgesehen wird,
o hierzu alle Erkenntnisse ausgewertet werden und weiterhin Forschung betrieben wird, um auszuloten, welche Haltungsformen im Deckzentrum aus Sicht des Tierschutzes und der Wirtschaftlichkeit empfohlen werden können,
o es auf EU-Ebene zu einer einheitlichen Regelung kommt, die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vermeidet,
o Neu- und Umbauten im Bereich der Ferkelerzeugung im Finanzierungsrahmen der bestehenden Förderprogramme entsprechend Berücksichtigung finden.
Sauen müssen im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden. Im Deckzentrum dürfen Sauen nach den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung noch in Kastenständen gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass sich die Schweine nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.
Bisher haben die Kontrollbehörden die Vorschrift des § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dahingehend ausgelegt, dass diese Anforderungen im Allgemeinen erfüllt waren, wenn die Kastenstände für Jungsauen mindestens eine lichte Breite von 65 cm und für Sauen von mindestens 70 cm aufwiesen und die Tiere beim Liegen mit den Beinen auch einen benachbarten, belegten Kastenstand in Anspruch nehmen konnten. Die Sauenhalter haben hierauf vertraut und entsprechende langfristige Investitionen getätigt.
Im Gegensatz dazu ist das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Magdeburg nunmehr der Auffassung, dass diese Vorgabe nur Kastenstände erfüllen, deren Breite mindestens dem Stockmaß (d. h. der Widerristhöhe) des darin untergebrachten Schweins entspricht oder Kastenstände, welche dem Tier die Möglichkeit eröffnen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände oder beidseitige (unbelegte) Lücken durchzustecken. Nach Auffassung des Gerichts kam es bei der Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht auf ethologische und agrarökonomische Aspekte an, da die Norm insoweit eindeutig gefasst ist.
Das Urteil des OVG Magdeburg zur Kastenstandhaltung hat zu einer großen Verunsicherung der Ferkelerzeuger geführt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte inzwischen das Urteil. Es ist anzunehmen, dass durch die Urteile die sowieso schon geringe Investitionsbereitschaft der Sauenhalter noch weiter nachlässt. Bereits jetzt beträgt der Selbstversorgungsgrad bei Ferkeln in Bayern weniger als 75 %. Sollte sich dieser Wert weiter verringern, müssten noch mehr Ferkel über teilweise sehr weite Strecken nach Bayern verbracht werden. Dies würde auch die Gefahr der Einschleppung von Krankheiten weiter erhöhen.
Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass die Konsequenzen aus dem Urteil zu keinen wirtschaftlich nicht mehr tragbaren Belastungen für die Ferkelerzeuger führen und insbesondere für bereits bestehende Stallungen bezüglich der Kastenstandhaltung ähnlich wie in Österreich und Dänemark (20 Jahre) eine ausreichend lange Anpassungsphase vorgesehen wird. Darüber hinaus müssen hier auf EU-Ebene einheitliche Regelungen getroffen werden, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedsstaaten zu vermeiden.