Antrag der Abgeordneten
Kreuzer Thomas, Zellmeier Josef, Schreyer Kerstin, Unterländer Joachim, Blume Markus, Dr. Eiling-Hütig Ute, Fackler Wolfgang, Gerlach Judith, Dr. Goppel Thomas, Guttenberger Petra, Dr. Herrmann Florian, Holetschek Klaus, Dr. Hopp Gerhard, Dr. Huber Martin, Huber Thomas, Imhof Hermann, Kaniber Michaela, Kirchner Sandro, Neumeyer Martin, Dr. Reichhart Hans, Dr. Rieger Franz, Schorer-Dremel Tanja, Stamm Barbara, Straub Karl, Trautner Carolina, Vogel Steffen, Prof. Dr. Waschler Gerhard
Kreuzer Thomas
CSU
Der Landtag wolle beschließen:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Art. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Gastrechts" durch die Wörter ,,Gast- und Aufenthaltsstatus" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Landes" die Wörter ,,und seiner kommunalen Ebenen" eingefügt.
2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
,,(3) 1Eltern leisten durch Erziehung und Wertevermittlung einen wesentlichen Beitrag zu einer gelingenden Integration. 2Der Staat unterstützt Migrantinnen und Migranten durch geeignete Angebote darin, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Deutschland anzunehmen, einzuüben und auch selbstbewusst zu vertreten."
b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und es wird folgender Satz 4 angefügt:
,,4Er unterstützt die ehrenamtliche Arbeit vor Ort durch geeignete Angebote, insbesondere zur Information und Koordinierung."
d) Die bisherigen Abs. 6 bis 8 werden die Abs. 7 bis 9.
3. In Art. 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Art. 3 Abs. 8" durch die Angabe ,,Art. 3 Abs. 9" ersetzt.
4. Nach Art. 8 wird folgender Art. 9 eingefügt:
,,Art. 9
Kommunen
1Die örtliche Gemeinschaft leistet einen unverzichtbaren Beitrag, die Integration von Migrantinnen und Migranten zu fördern, sie bei der Erfüllung ihrer Integrationspflichten zu unterstützen und das wechselseitige kulturelle Verständnis zu erleichtern. 2Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke tragen dabei im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe der Gesetze besondere Mitverantwortung für die in Art. 1 genannten Integrationsziele."
5. Der bisherige Art. 9 wird Art. 10 und in Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,hierfür" durch die Wörter ,,für die Qualifizierung der Migrantinnen und Migranten" ersetzt".
6. Der bisherige Art. 10 wird Art.11.
7. Der bisherige Art. 11 wird gestrichen.
8. Art. 17a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchst. b wird wie folgt gefasst:
,,b) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,Nummern 1 und 2" durch die Angabe ,,Nrn. 1 und 2" ersetzt.
bbb) Die Buchst. c und d werden gestrichen.
bb) Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
,,4. Art. 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
,,6Schulpflichtige, die nach dem Asylgesetz verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 30a AsylG zu wohnen, werden zur Erfüllung der Schulpflicht besonderen dort eingerichteten Klassen und Unterrichtsgruppen zugewiesen."
b) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7."
cc) Die bisherigen Nrn. 4 bis 8 werden die Nrn. 5 bis 9.
b) Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. Art. 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) 1Die Träger von Kindertageseinrichtungen fördern die sprachliche Entwicklung der Kinder von Anfang an und tragen hierbei den besonderen Anforderungen von Kindern aus Migrantenfamilien (Art. 5 des Bayerischen Integrationsgesetzes - BayIntG) und Kindern mit sonstigem Sprachförderbedarf Rechnung. 2Die Kindertageseinrichtungen sollen im Rahmen des Art. 6 BayIntG dazu beitragen, die Integrationsbereitschaft der Familien von Migrantinnen und Migranten zu fördern." "
9. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft
1. Art. 8 mit Wirkung vom 15. März 2016,
2. Art. 5 Abs. 2, 3, 6 und Art. 17a Abs. 5 Nr. 1, 2 und 5 bis 9 mit Wirkung vom 1. August 2016,
3. Art. 17a Abs. 5 Nr. 3 und 4 am 1. August 2017."
Zu Nr. 1a und 1b
Sprachliche Präzisierungen und Klarstellungen.
Zu Nr. 2a
Migrantinnen und Migranten stammen oft aus Kulturkreisen, in denen die Gleichberechtigung der Geschlechter kein gesellschaftliches oder rechtliches Allgemeingut ist. Für Frauen aus patriarchalischen Kulturkreisen sind daher die in Deutschland völlig selbstverständlichen Rechte und Möglichkeiten der Frau oft neu und die Aufwertung ihrer gesellschaftlichen Stellung ungewohnt. Frauen und insbesondere Mütter leisten durch die Erziehung und Wertevermittlung der nächsten Generation einen wesentlichen Beitrag zu einer gelingenden Integration. Umso wichtiger ist es, dass sie ihre gleichberechtigte Stellung kennen lernen, selbstbewusst vertreten und weitergeben können. Frauen sollten auch auf die Möglichkeiten der gesundheitlichen Vorsorge für sich und ihre Familie hingewiesen werden. Umgekehrt müssen sich auch Männer aus solchen Gesellschaften in ihrer neuen Rolle gegenüber Frauen finden. Projekte, die die Umsetzung der Gleichberechtigung zum Ziel haben, sollen in diesem Schlüsselbereich der Integration bei Bedarf und unter Beachtung des Art. 17 BayIntG besondere Förderung erhalten können.
Zu Nr. 2c
Integration erfolgt hauptsächlich vor Ort. Dabei nimmt das große ehrenamtliche Engagement der bayerischen Bevölkerung eine herausragende Rolle ein. Dieses Engagement unterstützt der Staat bedarfsgerecht.
Zu Nr. 2b, 2d und Nr. 3
Folgeänderungen zu Nr. 2a
Zu Nr. 4
Die Integration der Menschen, die zu uns kommen und tatsächlich eine Bleibeperspektive haben, ist eine der zentralen Herausforderungen dieses Gesetzes, der sich das Gemeinwesen auf allen hoheitlichen Ebenen stellen muss. Die herausgehobene Rolle der Kommunen hierbei soll im Integrationsgesetz in einem eigenen Artikel ausdrückliche Erwähnung finden. Dieser Artikel wird entsprechend der besonderen Bedeutung kommunaler Tätigkeit noch vor den Artikeln über Rundfunk und Wirtschaft eingefügt. Dazu wird die Rolle der Kommunen umschrieben. Der neue Art. 9 hat deklaratorischen Charakter. Er begründet insbesondere keine neuen, zusätzlichen Aufgaben der Kommunen oder modifiziert bestehende Anforderungen, sondern verweist insoweit auf die kommunale Eigenverantwortung und die bestehenden Gesetze. Er beabsichtigt daher auch keine konnexitätsrechtlich relevanten Wirkungen im Sinne des Art. 83 Abs. 3 der Verfassung.
Zu Nr. 5
Sprachliche Präzisierung und Klarstellung.
Zu Nr. 6
Folgeänderung zu Nr. 4.
Zu Nr. 7
Die Bestimmung sah eine Verordnungsermächtigung für die landesinterne Zuweisung und Verteilung von Ausländern mit humanitärem Aufenthaltstitel vor. Sie wurde im Vorgriff auf die bundesrechtliche Regelung zur Wohnsitzregelung konzipiert, welche erst durch Art. 5 Nr. 3 des Integrationsgesetzes des Bundes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) im Aufenthaltsgesetz geschaffen wurde. Damit steht nun auch fest, dass das Bundesrecht selbst eine hinreichende Ermächtigung zur Verordnungsregelung beinhaltet (§ 12a Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes), die die Staatsregierung auch bereits umgesetzt hat (§ 8 der Asyldurchführungsverordnung vom 16. August 2016). Der bisherige Art. 11 ist damit obsolet geworden.
Zu Nr. 8a
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die schulische Bildung auch für junge Menschen in besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach § 30a Asylgesetz wichtig ist und sie nach den allgemeinen Regeln des Art. 35 BayEUG schulpflichtig werden. Regelungsziel ist es, dass nur die Art und Weise, wie die schulische Bildung in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen erfolgt, an die dortigen besonderen Anforderungen angepasst werden. Diese besonderen Anforderungen resultieren zum einen aus den organisatorischen Rahmenbedingungen der Einrichtungen mit einer großen Vielzahl von Bewohnern. V. a. aber stellen die Diversität, Herkunft und Bleibeperspektive der schulpflichtigen Kinder vor spezielle Herausforderungen: Die jungen Menschen kommen aus unterschiedlichen Ländern anderer Kulturkreise, sie weisen sehr unterschiedliche (oftmals geringe) schulische Vorbildung auf und sprechen weitgehend nicht Deutsch. Das erfordert unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Rahmenbedingungen besondere, auf die Bedürfnisse in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen abgestellte Bildungsangebote.
Um dieses Regelungsziel besser zu verdeutlichen, soll die Neuregelung nicht, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, in Art. 35 BayEUG verortet werden, der das ,,ob" der Schulpflicht regelt, sondern in Art. 36 BayEUG, der regelt, wie die bestehende Schulpflicht erfüllt wird. Die verbleibenden Änderungen des Art. 35 BayEUG sind rein redaktioneller Natur und dienen der Rechtsbereinigung.
In Art. 36 Abs. 3 BayEUG wird deshalb ein neuer Satz 6 eingefügt, der klarstellt, dass die Schulpflicht in besonderen Aufnahmeeinrichtungen durch den Besuch der dortigen Bildungsangebote im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/33/EU erfüllt wird. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst in der Grundschulordnung, der Mittelschulordnung und der Berufsschulordnung.
Zu Nr. 8b
Frühkindliche Sprachförderung ist nicht nur im Rahmen der Integration von Migrantinnen und Migranten relevant. Die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Satz 4 des Entwurfs des Bayerischen Integrationsgesetzes sollen daher auch im Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz weiterhin gespiegelt werden und auffindbar sein. Die bewussten Regelungsdubletten werden allerdings inhaltlich vollständig parallel gehalten.
Zu Nr. 9
Folgeänderungen zu Nr. 8