Antrag der Abgeordneten
Kreuzer Thomas, Brendel-Fischer Gudrun, Freller Karl, Schreyer-Stäblein Kerstin, Zellmeier Josef, Unterländer Joachim, Guttenberger Petra, Schorer Angelika, Seidenath Bernhard, Stamm Barbara, Baumgärtner Jürgen, Blume Markus, Dettenhöfer Petra, Dr. Eiling-Hütig Ute, Gerlach Judith, Dr. Goppel Thomas, Haderthauer Christine, Holetschek Klaus, Dr. Hopp Gerhard, Huber Thomas, Imhof Hermann, Kaniber Michaela, Kirchner Sandro, Neumeyer Martin, Radlmeier Helmut, Dr. Reichhart Hans, Schorer-Dremel Tanja, Sem Reserl, Stierstorfer Sylvia, Trautner Carolina, Vogel Steffen, Wittmann Mechthilde
Unterländer Joachim
und Fraktion CSU
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert
1. zu berichten, welche Maßnahmen in Bayern für einen präventiven Schutz gegen weibliche Genitalverstümmelung unternommen werden.
2. sich auf Bundesebene für einen besseren Schutz der betroffenen Frauen und Mädchen und dafür einzusetzen, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit erfolgte Genitalverstümmelungen häufiger zur Anzeige gebracht werden und damit Täter bestraft werden können.
Nach Angaben der Hilfsorganisation ,,Terre des Femmes" werden in Deutschland immer mehr Frauen und Mädchen Opfer von Genitalverstümmelung. Derzeit gebe es über 48.000 von Genitalverstümmelung betroffene Frauen und mehr als 9.000 gefährdete Mädchen. Vor allem vor dem Hintergrund der vielen Flüchtlinge, die zu uns kommen, ist eine präventive Aufklärung unerlässlich. Eltern von gefährdeten Kindern müssen darüber informiert werden, dass es sich hierbei um eine schwere Menschenrechtsverletzung handelt, die in Deutschland als Verbrechen geahndet wird.
Im Hinblick auf Kinder und Jugendliche bestehen für Ärzte bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls oder für eine Misshandlung oder Vernachlässigung bereits gesetzliche Meldepflichten (§ 4 Abs. 3 KKG sowie Art. 14 Abs. 6 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes). Eine solche Misshandlung dürfte bei der Genitalverstümmelung bei Mädchen vorliegen, so dass insoweit zumindest eine Meldepflicht gegenüber dem Jugendamt besteht.
Die Staatsregierung sollte sich aber auf Bundesebene dafür einsetzen, dass eine Meldepflicht für Ärzte auch bei Frauen, die von einer Genitalverstümmelung betroffen sind, geprüft wird. Bei der Prüfung müssen auch die Auswirkungen auf das vertrauensvolle Arzt-Patientenverhältnis bedacht werden. Eine Meldepflicht kann betroffene Frauen davon abhalten, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil sie aufgrund von durch die Meldung ausgelösten strafrechtlichen Ermittlungen Repressionen durch Familienangehörige befürchten.