Antrag der Abgeordneten
Dr. Hünnerkopf Otto, Brendel-Fischer Gudrun, Bauer Volker, Beißwenger Eric, Brückner Michael, Flierl Alexander, Dr. Huber Martin, Kreitmair Anton, Frhr. von Lerchenfeld Ludwig, Ritt Johann, Schorer-Dremel Tanja
Dr. Hünnerkopf Otto
CSU
Der Landtag wolle beschließen:
1. In § 1 wird nach Nr. 1 folgende Nr. 2 eingefügt:
,,2. In Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) werden im zweiten Spiegelstrich nach den Wörtern ,,zur thermischen Behandlung von Abfällen" die Wörter ,,zur Beseitigung" gestrichen."
2. Die bisherigen Nrn. 2 bis 7 werden Nrn. 3 bis 8.
Durch die Änderung wird klargestellt, dass für Müllverbrennungsanlagen als Anlagen der öffentlichen Entsorgung von Abfällen durch thermische Behandlung die Regierungen als Genehmigungsbehörden unabhängig davon zuständig sind, ob die Abfälle in der Anlage beseitigt oder verwertet werden. In der Sache ändert sich nichts, weder für Müllverbrennungsanlagen noch für die zuständigen Regierungen. Die Klarstellung ist jedoch wünschens-wert, da früher Müllverbrennungsanlagen nur als Anlagen zur Behandlung von Abfällen zur Beseitigung dienten, jetzt aber in Müllverbrennungsanlagen auch Abfälle zur Verwertung eingesetzt werden können.
Durch die weiter bestehende Voraussetzung, dass es sich um Anlagen der öffentlichen Entsorgung handeln muss, wird sichergestellt, dass die Zuständigkeitsbestimmung nicht für Anlagen (z.B. Zementwerke oder Kraftwerke) gilt, in denen Abfälle zur Energieerzeugung lediglich mitverbrannt werden.