MÜNCHEN - Die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag wird die Straßenausbaubeiträge definitiv abschaffen. Dies erklärte Landtagsabgeordnete Tanja Schorer-Dremel am Rande der entscheidenden Sitzung der CSU-Fraktion in München. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes bezüglich der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge wurde heute von der CSU-Fraktion beschlossen und beim Landtag eingereicht. „Dies ist ein guter Tag und eine gute Entscheidung für alle Kommunen in Bayern“, erklärt Tanja Schorer-Dremel. „Wir entlasten damit die Bürger, ohne die Kommunen im Stich zu lassen.“
Wie auf der Klausurtagung in Kloster Banz am 17.01.2018 beschlossen, wird die CSU mit dem eingereichten Gesetzesentwurf die Straßenausbaubeiträge abschaffen. Die Kommunen werden sowohl bei laufenden Maßnahmen als auch bei künftigen Straßenausbaumaßnahmen finanziell unterstützt.
Nachdem das bisherige beitragsgestützte System seit fast 50 Jahren (seit 1974) bestand, ergeben sich aufgrund der Abschaffung viele weitere Einzelfragen, insbesondere für die Übergangszeit. Innerhalb der CSU wurden daher diese Details seit der Klausurtagung in Banz intensiv in der Fraktion, gemeinsam mit der Staatsregierung und in Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden diskutiert. Die jetzt gefundene Lösung schafft einen Ausgleich der Interessen der Städte und Gemeinden bezüglich der Finanzierung von Ausbaumaßnahmen an deren städtischen bzw. gemeindlichen Straßennetzen einerseits und den Interessen der an diesen Straßen anliegenden Eigentümer andererseits.
Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Regelungen:
Abschaffung der Straßenausbaubeiträge
Die Rechtsgrundlagezur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird rückwirkend zum 01.01.2018 abgeschafft. Dieser Stichtag ermöglicht eine klare zeitliche Abgrenzung zwischen den Beitrags- und Haushaltsjahren und vermeidet Unsicherheiten bei den Gemeinden und den Bei-tragspflichtigen.
Wurde der Straßenausbaubeitrag vordem 01.01.2018 durch Bescheid festgesetzt und dem Beitragspflichtigen bekannt gegeben, ist dieser noch nach altem Recht zu behandeln. Das heißt die Grundstückseigentümer müssen die Beiträge noch zahlen, wenn sie den Beitragsbescheid vor dem 01.01.2018 erhalten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt worden sind (es sei denn, das Rechtsmittel führt zum Erfolg). Wurden hingegen nachdem 31.12.2017 noch Beiträge festgesetzt, sind die Bescheide aufzuheben und bereits gezahlte Beiträge den Bürgern auf Antrag ab 01.05.2019 zurückzuerstatten, da ab dem 01.01.2018 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen entfallen ist. Eine darüber hinausgehende pauschale und landesweite Rückerstattung von vor dem 31.12.2017 erhobenen Straßenausbaubeiträgen ist nicht möglich. Eine zeitliche Grenze für die Rückerstattung ist nämlich willkürlich und wäre daher verfassungswidrig.
Sonderregelung für Vorauszahlungen
Für Vorauszahlungen, bei denen der endgültige Beitrag noch nicht festgesetzt ist, schafft die CSU eine Sonderregelung (Art. 19 Abs. 8 KAG-E). Kommunen dürfen eingenommene Vorauszahlungen behalten, wenn die Straße bis zum 31.12.2024 endgültig technisch fertig gestellt wird und eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags erfolgt ist.
Erstattung der Beitragsausfälle an die Kommunen und künftige pauschale Finanzierungsbeteiligung
Die Kommunen werden nicht im Regen stehen gelassen! Nachdem die Kommunen für laufende Straßenausbaumaßnahmen auf die Einnahme der Straßenausbaubeiträge vertraut haben und aufgrund der Gesetzesänderung ab 01.01.2018 keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden können, werden den Kommunen die aufgrund der Gesetzesänderung unmittelbar entgangenen Beiträge sowie bereits verauslagte Planungskosten erstattet.
Die Details sind im Gesetzesentwurf in Art. 19 Abs. 9 KAG geregelt. Zudem wird der Freistaat Bayern für künftige Ausbaumaßnahmeneine pauschale Finanzierungsbeteiligung gewähren. Dies wird allerdings nicht im KAG geregelt; die Details hierzu werden vielmehr bis zur Aufstellung des Doppelhaushalts 2019/2020 in Abstimmung mit dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Gemeindetag festgelegt werden. Diese Vorgehensweise ist mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.
Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge können weiterhin erhobenwerden. Für Altanlagen (sog. fiktive Ersterschließung) bleibt es bei der durch die Gesetzesänderung 2016 geschaffenen Regelung. Das heißt, beginnend mit dem 01.04.2021 dürfen 25 Jahren nach dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden.
Der Gesetzentwurf der CSU-Fraktion wird am 18.04.2018 im Plenum in Erster Lesung und spätestens im Juli in Zweiter Lesung beraten werden. Damit ist sichergestellt, dass der Gesetzesentwurf noch in dieser Legislaturperiode im Plenum beschlossen wird und wie im Entwurf vorgesehen rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten kann.