Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Reform der staatlichen Veterinärverwaltung und Lebensmittelüberwachung (Drs. 17/16103) -Drucksachennummer: 17/17222

01.06.2017

 
Antrag der Abgeordneten
Dr. Hünnerkopf Otto, Brendel-Fischer Gudrun, Bauer Volker, Beißwenger Eric, Flierl Alexander, Dr. Huber Martin, Kreitmair Anton, Frhr. von Lerchenfeld Ludwig, Ritt Hans, Schöffel Martin, Schorer-Dremel Tanja

Dr. Hünnerkopf Otto


CSU


Der Landtag wolle beschließen:

§ 8 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nr. 1 werden die folgenden Nrn. 2 und 3 eingefügt:
,2. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung »(2)« wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Wörter »nach Absatz 1« durch die Wörter »nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)« ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort »Staatsministerium« die Wörter »für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium)« eingefügt.
3. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Satznummerierung wird gestrichen.
bbb) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
»6. die ihr durch das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.«
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
»(3) Der Freistaat Bayern erstattet der Tierseuchenkasse die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen.«
c) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
»(4) 1Die Tierseuchenkasse erhebt jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten. 2Die Beiträge können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 3Die Beitragserhebung erfolgt auf Grund einer Satzung, die die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten festsetzt. 4Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zu einem in der Satzung bestimmten Stichtag. 5Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie den Verwaltungsaufwand abdecken und angemessene Rücklagen gebildet werden können. 6Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung
1. festzulegen, für welche Tierarten nach § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG von der Erhebung von Beiträgen abgesehen wird,
2. die Erhebung von Beiträgen auch für andere als die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG genannten Tierarten anzuordnen, wenn das erforderlich ist, um Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei diesen Tieren zu fördern.« '
2. Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 4.
3. Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
,5. In Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter »Höhe der Beiträge,« durch die Wörter »Satzung, die die Beiträge und ihre Erhebung regelt,« ersetzt.'
4. Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 6.
5. Nach Nr. 6 werden die folgenden Nrn. 7 und 8 eingefügt:
,7. Art. 12 wird aufgehoben.
8. In Art. 14 Abs. 3 werden nach der Angabe »Art. 145 BayBG« die Wörter »in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung« eingefügt.'
6. Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 9.

Mit Urteilen vom 02.05.2017, Az. 20 N 15.1693, 20 N 15.353 und 20 N 14.2305, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Beitragssatzungen der Bayerischen Tierseuchenkasse aus den Jahren 2009 - 2011 nichtig sind. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beitragssatzungen in Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts (jetzt: Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes, im Folgenden: BayAGTierGesG) keine hinreichende Rechtsgrundlage fänden.
Um auch weiterhin die Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung und Tierkörperentsorgung in Bayern sowie die Funktionsfähigkeit der Bayerischen Tierseuchenkasse zu gewährleisten und eine nahtlose und reibungsfreie Auszahlung von Leistungen zu Gunsten der bayerischen Landwirte zu ermöglichen, ist das BayAGTierGesG entsprechend zu ändern, indem eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen durch die Bayerische Tierseuchenkasse geschaffen wird. Eine inhaltliche Änderung der bisherigen Praxis der Beitragserhebung durch die Tierseuchenkasse ist mit der vorliegenden Gesetzesänderung nicht verbunden.
Im Einzelnen:
Zu Nr. 1:
Art. 4 Abs. 1 BayAGTierGesG kann aufgrund der Regelung zum Entschädigungspflichtigen in § 20 Abs. 1 Satz 2 Tiergesundheitsgesetz sowie der Aufgabenbeschreibung in Art. 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayAGTierGesG ersatzlos entfallen.
Die Änderungen in Art. 4 Abs. 2 BayAGTierGesG sind Folgeänderungen zur Aufhebung von Abs. 1 sowie redaktionelle Anpassungen.
Die bisherige Fassung des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BayAGTierGesG geht im zukünftigen Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG auf. Stattdessen wird die im Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) geregelte Aufgabe der Bayerischen Tierseuchenkasse zur Klarstellung in den Aufgabenkatalog des Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG aufgenommen.
Die bisherige Fassung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayAGTierGesG geht ebenfalls im zukünftigen Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG auf und kann daher aufgehoben werden.
Die Neuformulierung des Art. 5 Abs. 3 BayAGTierGesG passt den Wortlaut ohne inhaltliche Änderung an die bundesrechtlichen Vorgaben des § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG an. Die Entschädigungs¬regelungen des TierGesG sind beihilferechtlich notifiziert.
Die Anfügung eines neuen Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG dient der Schaffung einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die Befugnis der Bayerischen Tierseuchenkasse, Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels Satzung festzusetzen und zu erheben. Die gesetzlichen Aufgaben sind insbesondere in Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG benannt. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ist aus Art. 12 BayAGTierGesG übernommen. Im Übrigen wird zur Klarstellung eine Ermächtigungsgrundlage als Grundlage für die Regelung in § 2 TierSVollzV ergänzt.
Zu Nr. 2:
Folgeänderung.
Zu Nr. 3:
Die Änderung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAGTierGesG dient der Klarstellung, dass der Landesausschuss über die Satzung, die die Beiträge und ihre Erhebung regelt, beschließt.
Zu Nr. 4:
Folgeänderung.
Zu Nr. 5:
Die Regelung des Art. 12 BayAGTierGesG wird in Art. 5 BayAGTierGesG überführt, Art. 12 ist deshalb aufzuheben.
Die Änderung des Art. 14 Abs. 3 BayAGTierGesG trägt der mittlerweile erfolgten Aufhebung des Art. 145 BayBG Rechnung. Um den Status quo für die davon betroffenen Beamten zu erhalten, wird zukünftig auf Art. 145 BayBG in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Bezug genommen.
Zu Nr. 6:
Folgeänderung.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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