Keine Verschärfung der TA Luft über EU-Vorgaben hinaus - Drucksachennummer: 17/16778

09.05.2017


Antrag der Abgeordneten
Kreuzer Thomas, Brendel-Fischer Gudrun, Zellmeier Josef, Dr. Hünnerkopf Otto, Schorer Angelika, Bauer Volker, Beißwenger Eric, Flierl Alexander, Dr. Huber Martin, Kreitmair Anton, Frhr. von Lerchenfeld Ludwig, Ritt Hans, Schöffel Martin, Schorer-Dremel Tanja, Schwab Thorsten, Steiner Klaus, Ströbel Jürgen, Taubeneder Walter, Westphal Manuel

Bauer Volker

und Fraktion CSU

Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass bei der Neufassung der TA-Luft keine über EU-Vorgaben hinausgehenden Regelungen geschaffen werden.

Die Staatsregierung wird außerdem aufgefordert, sich im Zuge der Novellierung weiterhin für eine praxisgerechte und für bäuerliche Betriebe leistbare Ausgestaltung der TA Luft einzusetzen, so dass sichergestellt werden kann, dass die Landwirtschaft in Bayern auch künftig Entwicklungsperspektiven hat.

Der derzeit vorliegende Entwurf des Bundesumweltministeriums für eine novellierte TA Luft geht über eine 1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben hinaus, womit der politische Wille der Regierungskoalition unterlaufen wird. In dem Entwurf werden beispielsweise Betriebe der bäuerlichen Landwirtschaft mit großen emittierenden Industrieanlagen (E-Anlagen) gleichgesetzt, wodurch die bäuerliche, nicht industrielle Landwirtschaft ohne Not vor enorme Herausforderungen gestellt wird. Dadurch droht ein weiteres Höfe-Sterben und letztlich eine konzentriertere Tierhaltung.

Auf eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ist insbesondere bei der verpflichtenden Einführung von Abluftreinigungsanlagen und der mit der ,,Besten Verfügbaren Technik" (BVT) erreichbaren Emissionswerte sowie bei den detaillierten Regelungen zur Bautechnik und zum Management von Ställen bei E-Anlagen (bei anderen Anlagen ist auf das einschlägige Fachrecht zu verweisen) hinzuwirken. Weiter sind zum Beispiel die Umsetzung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), die Regelungen für die Ammoniakbelastung, zu den Bioaerosolen und für Biogasanlagen bezüglich der Formaldehyd-Werte sowie die verbindlichen Mindestabstandswerte zur Wohnbebauung und zu stickstoffempfindlichen Pflanzen im Hinblick auf die Zielsetzung des Antrags zu überprüfen.

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